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Abzüge in der Steuererklärung: So reduzieren Sie Ihr Einkommen

Berufsauslagen, Vorsorgebeiträge, Krankheitskosten oder Kinderbetreuung: Wer alle zulässigen Abzüge vollständig deklariert, kann sein steuerbares Einkommen reduzieren. Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Abzüge für die Steuerperiode 2026 und nennt ausgewählte Beträge für die direkte Bundessteuer und den Kanton Zürich.

Berufsauslagen

Arbeitsweg

Die Kosten für den Arbeitsweg können grundsätzlich abgezogen werden. Dazu gehören die Auslagen für den öffentlichen Verkehr oder eine Pauschale von CHF 700 für das Fahrrad. Kosten für Auto oder Motorrad werden nur anerkannt, wenn deren Nutzung notwendig oder gegenüber dem öffentlichen Verkehr wesentlich zeitsparender ist.

Der maximale Fahrkostenabzug beträgt 2026 bei der direkten Bundessteuer CHF 3’300 und im Kanton Zürich CHF 5’200.

Auswärtige Verpflegung

Wer über Mittag nicht nach Hause zurückkehren kann, darf bei einem Vollzeitpensum höchstens CHF 3’200 abziehen. Wird das Essen durch den Arbeitgeber verbilligt, reduziert sich der maximale Abzug auf CHF 1’600.

Übrige Berufsauslagen

Für weitere Berufsauslagen gilt eine Pauschale von drei Prozent des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000. Alternativ können höhere tatsächliche Kosten mit entsprechenden Belegen geltend gemacht werden.

Aus- und Weiterbildung

Selbst getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten sind bis maximal CHF 13’000 bei der direkten Bundessteuer beziehungsweise CHF 12’600 im Kanton Zürich abzugsfähig.

Vorsorge und Versicherungen

Säule 3a

Erwerbstätige mit Pensionskasse können 2026 maximal CHF 7’258 in die Säule 3a einzahlen und abziehen. Ohne Pensionskasse sind es bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36’288.

Seit 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen zudem Beitragslücken ab 2025 nachträglich geschlossen werden. Informationen dazu bietet das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Pensionskasse und AHV

Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei einem Kapitalbezug innerhalb der folgenden drei Jahre kann der Abzug jedoch verweigert oder rückgängig gemacht werden.

Frühpensionierte dürfen ihre bis zum Referenzalter bezahlten AHV-Beiträge ebenfalls abziehen.

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maximale Abzug 2026 grundsätzlich CHF 1’800 für alleinstehende und CHF 3’700 für verheiratete Personen. Ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a erhöhen sich die Beträge auf CHF 2’700 beziehungsweise CHF 5’550. Hinzu kommt ein Abzug von CHF 700 pro Kind oder unterstützte Person.

Gesundheit und Spenden

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sind bei Bund und Kanton Zürich abzugsfähig, soweit sie fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Behinderungsbedingte Kosten können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens abzugsfähig. Die Zuwendungen müssen insgesamt mindestens CHF 100 betragen.

Abzüge für Familien

Für die Drittbetreuung eines Kindes unter 14 Jahren können 2026 maximal CHF 25’800 bei der direkten Bundessteuer und CHF 25’300 im Kanton Zürich abgezogen werden.

Der Zweiverdienerabzug beträgt höchstens CHF 14’100 beim Bund und CHF 6’200 im Kanton Zürich. Zusätzlich wird ein Kinderabzug von CHF 6’800 beim Bund beziehungsweise CHF 9’400 im Kanton Zürich gewährt.

Periodische Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Personen sowie an minderjährige Kinder sind grundsätzlich abzugsfähig. Unterhaltszahlungen für volljährige Kinder können dagegen nicht abgezogen werden.

Vermögen, Schulden und Immobilien

Abzugsfähig sind notwendige Kosten für die Verwaltung von Wertschriften. Im Kanton Zürich kann dafür eine Pauschale von drei Promille des durch Dritte verwalteten Wertschriftenvermögens, höchstens CHF 6’000, beansprucht werden. Wer höhere tatsächliche Kosten geltend macht, muss diese vollständig nachweisen.

Private Schuldzinsen, beispielsweise Hypothekar- oder Kreditzinsen, können im Rahmen der gesetzlichen Begrenzung abgezogen werden. Amortisationen und Leasingraten sind hingegen nicht abzugsfähig.

Bei Liegenschaften besteht die Wahl zwischen den tatsächlichen werterhaltenden Unterhaltskosten und einem Pauschalabzug. Im Kanton Zürich beträgt die Pauschale 20 Prozent des Bruttoertrags beziehungsweise Eigenmietwerts. Wertvermehrende Investitionen können später bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

Diese Regeln gelten grundsätzlich noch bis Ende 2028. Am 1. Januar 2029 tritt die Reform der Wohneigentumsbesteuerung in Kraft.

Die massgebenden Beträge sind in der Wegleitung des Kantons Zürich 2026 und bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführt.

AMW unterstützt Sie gerne bei der Steuererklärung und Steuerplanung.