Wann wird ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, welche Abrechnungsmethode eignet sich und was gilt bei Leistungen aus dem Ausland oder bei Immobilien? Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Regeln der Schweizer Mehrwertsteuer und berücksichtigt die seit 2024 und 2025 geltenden Neuerungen.
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer des Bundes. Unternehmen erheben sie auf ihren steuerbaren Leistungen und rechnen sie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab. Bei der effektiven Abrechnung können sie die auf geschäftlichen Einkäufen bezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Wirtschaftlich getragen wird die Steuer daher überwiegend von den Endkonsument:innen.
Wann besteht eine Mehrwertsteuerpflicht?
Unternehmen werden grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie selbstständig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben und weltweit mindestens CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen gilt eine Grenze von CHF 250’000.
Wer die Umsatzgrenze nicht erreicht, kann sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Das kann sich insbesondere bei hohen Investitionen oder bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskund:innen lohnen. Unternehmen müssen ihre Steuerpflicht selbst abklären und sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.
Effektive Abrechnung oder Saldosteuersatz?
Bei der effektiven Methode wird die auf dem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer der abzugsfähigen Vorsteuer gegenübergestellt. Die Differenz wird an die ESTV bezahlt.
Die Saldosteuersatzmethode vereinfacht die Abrechnung, weil die Vorsteuer nicht einzeln ermittelt werden muss. Die geschuldete Steuer ergibt sich, indem der Bruttoumsatz mit dem von der ESTV bewilligten Branchensatz multipliziert wird. Den Kund:innen wird auf der Rechnung dennoch der gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen.
Die Methode kann grundsätzlich angewendet werden, wenn:
- der steuerbare Jahresumsatz inklusive Mehrwertsteuer höchstens CHF 5,024 Millionen beträgt;
- die mit dem massgebenden Saldosteuersatz berechnete Steuer höchstens CHF 108’000 pro Jahr beträgt.
Seit 1. Januar 2025 können Unternehmen mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden. Erzielt eine Tätigkeit mehr als zehn Prozent des steuerbaren Gesamtumsatzes, muss dafür grundsätzlich der entsprechende Saldosteuersatz verwendet werden. Beim Wechsel der Abrechnungsmethode sind ausserdem mögliche Vorsteuerkorrekturen zu beachten. Die Einzelheiten finden Sie bei der ESTV zur Saldosteuersatzmethode.
Bezugsteuer bei Leistungen aus dem Ausland
Bezieht ein Schweizer Unternehmen bestimmte Dienstleistungen von einem ausländischen, nicht in der Schweiz registrierten Unternehmen, kann die Bezugsteuer anfallen. Dazu gehören beispielsweise Beratungs-, Werbe-, Management-, IT- oder Vermögensverwaltungsleistungen.
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen entsprechende Bezüge grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe deklarieren. Nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen und Unternehmen werden bezugsteuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres solche Leistungen für mehr als CHF 10’000 beziehen.
Bei der effektiven Abrechnung kann die Bezugsteuer unter den üblichen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Bei der Saldosteuersatzmethode ist hingegen kein separater Vorsteuerabzug möglich. Weitere Informationen bietet die ESTV zur Bezugsteuer.
Was bedeutet Eigenverbrauch?
Eigenverbrauch liegt unter anderem vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen, für die ursprünglich ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, später für private, nicht unternehmerische oder von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet werden. In diesem Fall muss der frühere Vorsteuerabzug ganz oder teilweise korrigiert werden.
Mehrwertsteuer bei Immobilien
Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind grundsätzlich:
- die Übertragung von Grundstücken und die Bestellung dinglicher Rechte;
- bestimmte Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder;
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen.
Für bestimmte Immobilienleistungen kann freiwillig optiert werden. Dies ermöglicht den Vorsteuerabzug auf den damit verbundenen Investitionen und laufenden Kosten. Eine Option ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Objekt vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird. Bei Geschäftsräumen kann die Vermietung dagegen grundsätzlich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt werden. In diesem Fall unterliegen der Mietzins und in der Regel auch die Nebenkosten dem Normalsatz.
Wird eine Immobilie erst später für steuerbare Zwecke verwendet, kann eine Einlageentsteuerung möglich sein. Der nachträgliche Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Zeitwert: Bei Immobilien reduziert sich der anrechenbare Betrag für jedes abgeschlossene Jahr um fünf Prozent. Die konkrete Ausgestaltung sollte aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.
Aktuelle Mehrwertsteuersätze
Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:
- Normalsatz: 8,1 Prozent für die meisten Waren und Dienstleistungen
- Reduzierter Satz: 2,6 Prozent unter anderem für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
- Sondersatz: 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen inklusive Frühstück
AMW unterstützt Unternehmen bei der Mehrwertsteuerpflicht, der Wahl der Abrechnungsmethode und der korrekten Deklaration.


