Neben den Lohnkosten ergeben sich für jeden Arbeitgeber zusätzliche Sozialkosten, die in der Regel je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Überschlagsmässig kann von einem Aufschlag von 15% auf dem Bruttosalär ausgegangen werden.
Jeder Arbeitgeber muss einer AHV-Kasse angeschlossen sein, bei der er die Beiträge für die AHV, IV und EO abrechnet. Der gesamte Beitragssatz für AHV/IV/EO beträgt 10.60%. Der Beitragssatz für ALV (Arbeitslosenversicherung) beträgt 2.20% und ist bis zu einem Jahresgehalt von Fr. 148‘200.00 zu bezahlen. Der Solidaritätszuschlag von 1.00% für Lohnanteile über Fr. 148‘200.00 entfällt ab 1. Januar 2023. Die Hälfte der Beiträge, also 6.40% (5.30% + 1.10%), gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Zusätzlich müssen sich Arbeitgeber in jedem Kanton in dem sie den Geschäftssitz oder Zweigniederlassungen haben bei einer Familienausgleichskasse anschliessen. Die Beiträge gehen mit Ausnahme der Kantone Wallis und Waadt vollständig zu Lasten des Arbeitgebers. Der Beitragssatz ist individuell und ist bei der angeschlossenen Familienausgleichskasse zu erfragen.
Die obligatorische Unfallversicherung garantiert Leistungen bei Berufsunfällen und bei einer Arbeitstätigkeit von mehr als 8 Stunden pro Woche auch bei Nichtberufsunfällen. Die Versicherer werden vom Bundesamt für Gesundheit zugelassen. Im Unfallversicherungsgesetz werden die Betriebe und Verwaltungen bezeichnet, die ihre Mitarbeiter zwingend bei der SUVA versichern müssen. Alle anderen Betriebe können aus den vom BAG zugelassenen Versicherer frei wählen. Der jährliche Lohn ist bis höchstens Fr. 148‘200.00 versichert. Die Prämien bestehen aus einer Risikoprämie, Verwaltungskosten und Kosten für die Unfallverhütung. Die Beiträge werden vom Versicherer mitgeteilt.
Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch, sofern man sich als Arbeitgeber nicht einem GAV angeschlossen hat, der den Abschluss einer KGT-Versicherung vorsieht. Die Krankentaggeldversicherung garantiert dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von üblicherweise 80% des Lohnes und deckt dem Arbeitgeber das Risiko einer Lohnfortzahlungspflicht bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eines Mitarbeiters. Die Versicherungsprämien werden vom Versicherer mitgeteilt.
Die obligatorische Versicherung BVG (berufliche Vorsorge) bildet neben der 1. Säule AHV/IV die 2. Säule des Drei-Säulen-Prinzips der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie ist obligatorisch für alle AHV-Versicherte, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, die einen AHV-pflichtigen Lohn von über Fr. 22’050.00 haben. Bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 24. Altersjahres sind nur Tod und Invalidität versichert, danach auch das Alter. Die Pensionskassen-Abzüge werden von der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt.
Beispielrechnung zur Bestimmung der Gesamt-Personalkosten:
Brutto-Jahressalär
AHV/IV/EO
ALV
AHV-Verwaltungskosten
FAK
BU
KTG
PK
Total
.
5.300%
1.100%
0.350%
1.000%
0.800%
0.350%
CHF 100’000.00
CHF 5’300.00
CHF 1’100.00
CHF 37.10
CHF 1’000.00
CHF 800.00
CHF 350.00
CHF 6’700.00
CHF 115’287.10