In der Stockwerk- oder Miteigentümerversammlung kommen die Eigentümer zum Zweck der Willensbildung und Willensäusserung zusammen. Die Versammlung ist die oberste Gewalt der Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft.
Versammlung
Die Stockwerk- oder Miteigentümerversammlung übernimmt verschiedene Aufgaben, deren Umfang davon abhängt, ob noch eine Verwaltung, ein Ausschuss oder ein Delegierter eingesetzt ist.
Die Teilnahme ist den Eigentümern gesetzlich nicht vorgeschrieben und ermöglicht dadurch die Vertretung oder die Fassung von schriftlichen Beschlüssen. In der Regel aber erfolgt die Beschlussfassung an der Versammlung und betrifft die Verwaltung des Stockwerk- oder Miteigentums nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.
Gewisse Zuständigkeiten der Versammlung können z.B. an die Verwaltung delegiert werden. Bei einer solchen Kompetenzdelegation ist die Versammlung bis zu deren Widerruf daran gebunden und nimmt sie nicht mehr selber wahr.
Ausschuss
Die Eigentümergemeinschaft kann einen permanenten Ausschuss bestimmen oder bei Bedarf ad hoc einen Ausschuss einsetzen. Dieser ist ein fakultativer Bestandteil einer Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaft.
Insbesondere bei grossem und komplexem Stockwerk- und Miteigentum macht es Sinn einen Ausschuss einzusetzen der die unmittelbare Verwaltung wahrnimmt. Die Zuständigkeiten des Ausschusses sind entweder im Reglement oder im Ernennungsbeschluss zu regeln.