Nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen werden seit 2023 erst ab einem höheren Umsatz mehrwertsteuerpflichtig. Die massgebende Grenze wurde von 150’000 auf 250’000 Franken angehoben. Damit werden viele kleinere Organisationen administrativ und finanziell entlastet.
Seit dem 1. Januar 2023 liegt die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht bei 250’000 Franken. Die Regelung gilt für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie für gemeinnützige Institutionen.
Massgebend ist dabei nicht einfach der gesamte Geldzufluss eines Vereins. Entscheidend sind grundsätzlich die im In- und Ausland erzielten Umsätze aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Spenden, Subventionen und weitere Einnahmen ohne direkte Gegenleistung werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze in der Regel nicht berücksichtigt.
Entlastung für ehrenamtlich geführte Organisationen
Mit der höheren Grenze wollte das Parlament mehr Vereine von der Mehrwertsteuerpflicht befreien. Die ursprünglichen Vorschläge von National- und Ständerat lagen auseinander. Schliesslich einigten sich die Räte auf den Kompromiss von 250’000 Franken.
Von der Anpassung profitieren insbesondere kleinere Sport- und Kulturvereine, die stark von ehrenamtlicher Arbeit getragen werden. Bleibt der massgebende Umsatz unter der Grenze, müssen sie sich grundsätzlich nicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtig anmelden. Eine freiwillige Unterstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.
Umsatz regelmässig überprüfen
Vereine sollten ihre Einnahmen trotzdem sorgfältig unterscheiden und den massgebenden Umsatz regelmässig kontrollieren. Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise Einnahmen aus Gastronomie, Werbung, Sponsoring oder Veranstaltungen. Ob und in welchem Umfang diese für die Mehrwertsteuerpflicht relevant sind, hängt von der konkreten Leistung ab.
Weitere Informationen bietet die Eidgenössische Steuerverwaltung.


