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Grenzgänger und Homeoffice: Lohndaten im Fokus ab 2027

Grenzgänger und Homeoffice stellen Schweizer Arbeitgeber vor neue Anforderungen. Ab 2027 gilt das neue Bundesgesetz zum automatischen Austausch von Lohndaten mit Frankreich und Italien. Warum Unternehmen ihre Arbeitszeiten und Arbeitsorte bereits 2026 sauber erfassen sollten.

Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) per 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen. Es regelt die Umsetzung des mit Frankreich und Italien vereinbarten Datenaustauschs in der Schweiz.

Die zugrunde liegenden Abkommen gelten bereits: Mit Italien sind die neuen Regeln zur Grenzgängerbesteuerung seit Anfang 2024 anwendbar. Das Zusatzabkommen mit Frankreich zur Besteuerung von Telearbeit gilt seit dem 1. Januar 2026.

Frankreich: bis zu 40 Prozent Homeoffice

Für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich ermöglicht die steuerliche Regelung grundsätzlich bis zu 40 Prozent Telearbeit pro Kalenderjahr, ohne die vereinbarte Zuteilung der Besteuerungsrechte zu verändern. Welche Bestimmungen im Einzelfall gelten, hängt vom anwendbaren Abkommen ab.

Für Arbeitgeber ist deshalb entscheidend, den tatsächlichen Anteil der Telearbeit korrekt zu erfassen. Diese muss nicht zwingend in der eigenen Wohnung stattfinden: Auch ein Co-Working-Space oder ein Ferienhaus im Wohnsitzstaat kann unter die Regelung fallen.

Geschäftsreisen separat erfassen

Kundenbesuche, Projektarbeiten oder Weiterbildungen sollten getrennt von der eigentlichen Telearbeit dokumentiert werden. Denn für temporäre Einsätze in Frankreich oder Drittstaaten bestehen besondere Regeln: Im Rahmen des Zusatzabkommens können bis zu zehn Tage jährlich innerhalb der 40-Prozent-Grenze als Telearbeitstage berücksichtigt werden. Geschäftsreisen sind somit für die Berechnung der Quote relevant.

Was gehört in die Lohn- und Personaladministration?

Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen reichen Wohnadresse und Jahreslohn allein nicht aus. Je nach anwendbarer Regelung sollten Unternehmen insbesondere folgende Angaben nachvollziehbar erfassen:

  • Personalien und Wohnsitz
  • Beschäftigungsgrad und gesamte Arbeitszeit
  • Homeoffice-Zeiten und Telearbeitsquote
  • Geschäftsreisen und temporäre Einsätze samt Arbeitsorten
  • Bruttolohn und weitere Vergütungen

Diese Informationen sollten sich aus der Personaladministration, Lohnbuchhaltung und Zeiterfassung zuverlässig zusammenführen und auswerten lassen.

Bereits 2026 handeln

Da die Regelungen mit Frankreich bereits gelten, sind die Angaben aus dem laufenden Jahr für Bescheinigungen und Meldungen relevant. Betroffene Arbeitgeber sollten deshalb jetzt prüfen:

  • Sind alle betroffenen Mitarbeitenden identifiziert?
  • Werden Homeoffice, Geschäftsreisen und Arbeitsorte laufend erfasst?
  • Lassen sich die erforderlichen Angaben aus den Systemen auswerten?
  • Ist klar, wer die Bescheinigungen und Meldungen erstellt?

Eine einheitliche Erfassung während des Jahres verhindert aufwendige Rekonstruktionen. Homeoffice-Vereinbarungen sollten deshalb auch klare Vorgaben zur Dokumentation enthalten.

AMW empfiehlt Unternehmen mit Mitarbeitenden in Frankreich oder Italien, ihre Payroll- und HR-Prozesse frühzeitig zu überprüfen. So stehen die notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.