Durch die Deklaration Ihrer Berufsauslagen oder Weiterbildungskosten können Sie Ihr steuerbares Einkommen reduzieren. Abzugsfähig sind auch Beiträge an die Altersvorsorge und selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten. Damit Ihre Steuerrechnung nicht zu hoch ausfällt, finden Sie hier eine Übersicht von möglichen Abzügen.
Arbeitsweg
Die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können abgezogen werden. Der Abzug für Velo oder ein ÖV-Abo werden in der Regel akzeptiert. Damit der Abzug von Fahrkosten mit dem Auto oder Motorrad gemacht werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. eine Zeitersparnis von mehr als 1 Stunde gegenüber dem öffentlichen Verkehr.
Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) können ab 2016 bei der Bundessteuer noch maximal CHF 3’000 (Kanton Zürich maximal CHF 5’000) geltend gemacht werden.
Verpflegung
Arbeitnehmer denen es nicht möglich ist in der Arbeitspause nach Hause zu gehen, können bei einem Vollzeitpensum einen Pauschalabzug geltend machen. Dieser beträgt CHF 3’200 respektive CHF 1’600 sofern der Arbeitgeber das Essen vergünstigt anbietet.
Pauschale Berufsauslagen
Angestellte können pauschal einen bestimmten Betrag, im Kanton Zürich z.B. CHF 500, abziehen.
Sparzinsen und Versicherungsprämien
Bei der Bundessteuer können bis zu einer Höchstgrenze von CHF 1’700 (ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a CHF 2’550) oder bei Verheirateten und bei eingetragenen Partnerschaften bis zu CHF 3’500 (ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a CHF 5’250), Krankenversicherungs- Unfall- und Lebensversicherungsprämien und erhaltene Zinsen auf Sparkapital abgezogen werden.
Vermögensverwaltungskosten
Die Kosten für ein Steuerverzeichnis, Depotgebühren, Safegebühren oder sonstige Bankspesen können in den meisten Kantonen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Einige Kantone akzeptieren auch einen Pauschalabzug von 0.5 bis 3 Promille des Wertschriftenvermögens.
Krankheitskosten
Selbst getragene Krankheitskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Jedoch nur die Kosten, welche je nach Kanton 2 bis 5 Prozent des Nettoeinkommens überschreiten.
Spenden
Zuwendungen an Organisationen und Institutionen, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, können von der Steuer abgesetzt werden. Viele Kantone akzeptieren auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.
Dritte Säule
Für das Jahr 2023 können Angestellte in die Säule 3a einbezahlte Gelder bis zu einer Höhe von CHF 7’056 abziehen. Erwerbstätige Personen, die keiner Pensionskasse (Zweite Säule) angehören, können bis zu 20% ihres Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen und von den Steuern abziehen, bei einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 35’280.
Einkäufe in die Pensionskasse
Wer sich in die 2. Säule einkauft, kann die Einkaufssumme vom steuerbaren Einkommen abziehen.
AHV-Beiträge nach Frühpension
Frühpensionierte können die AHV-Beiträge, die sie bis zur ordentlichen Pensionierung (Männer und Frauen 65 Jahre) weiterhin bezahlen, vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Kreditzinsen
Hypothekarzinsen oder Zinsen für Privatkredite sind abziehbar. Leasingkosten und Amortisation hingegen nicht.
Liegenschaftsunterhalt
In den meisten Kantonen wird ein Pauschalabzug zwischen 10 und 20 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise der Mietzinseinnahmen gewährt. Sofern die tatsächlichen Kosten z.B. für Renovationen, Sach- und Haftpflichtversicherungen etc. den Pauschalabzug übersteigen, können auch diese vollständig abgezogen werden. Dabei sind lediglich werterhaltende Investitionen abzugsberechtigt, wertvermehrende mit Ausnahme von Energiesparmassnahmen nicht.
Unternutzung
Wird ein Teil des Eigenheimes nicht mehr genutzt, weil z.B. die Kinder ausgezogen sind, bewilligen einige Kantone und der Bund einen Abzug vom Eigenmietwert. Die betreffenden Räume dürfen aber auch tatsächlich nicht mehr genutzt werden, in einzelnen Kantonen müssen sogar die Möbel entfernt werden.
Erwerbstätigkeit beider Ehepartner
Wenn beide Ehepartner berufstätig sind, kann ein Sonderabzug geltend gemacht werden. Beim Bund sind es max. CHF 13’400.
Fremdbetreuung von Kindern
Fremdbetreuungskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beim Bund beträgt der Abzug maximal CHF 10’100 Franken pro Jahr und Kind.
Pauschalabzug
Kantone und Bund gewähren einen Sozialabzug für Kinder und unterstützte Personen. Beim Bund beträgt der Pauschalabzug CHF 6’500 pro Kind und im Kanton Zürich CHF 9’000 pro Kind.
Alimente und Unterhaltsbeiträge
Alimente und Unterhaltsbeiträge für Ex-Partner und Kinder können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung.