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Beurkundung

Eine öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.

Öffentliche Beurkundung

Ein Kaufvertrag für eine Immobilie oder ein Grundstück muss von allen beteiligten Parteien, also Käufer, Verkäufer und Notar unterzeichnet werden. Die Handänderung bzw. Eigentumsübertragung erfolgt erst mit dem Eintrag ins Grundbuch. Die Eintragung wird durch den Notar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt angemeldet.

Die öffentliche Beurkundung verfolgt mehrere Ziele: Der Wille der Vertragsparteien soll wahrheitsgetreu und unverfälscht festgehalten und die Parteien sollen vor Übereilung geschützt werden. Durch den Registereintrag im Grundbuch sollen zudem Dritte abgesichert werden, denn das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben – was hier drinsteht, gilt.

Wer Rechtsgeschäfte öffentlich beurkunden darf, ist kantonal geregelt. Deshalb existieren etwa freiberufliche Notare, Amtsnotare oder Amtsschreibereien.

Notariat

In Kantonen, in denen freie Notare tätig sind, kann in der Regel der Käufer den Notar auswählen. Verfügen Kantone über sogenannte Amtsnotare, müssen Sie sich an das dafür zuständige Amt wenden.

Die öffentliche Beurkundung als qualifizierte Form der Schriftlichkeit ist ein bundesrechtliches Institut. Die Rechtstraditionen dazu waren in der Schweiz jedoch nie einheitlich und bleiben bis heute dem kantonalen Recht vorbehalten.

Unterschieden werden das deutsch-rechtlich inspirierte staatlich organisierte Amtsnotariat und das römisch-rechtlich geprägten freiberuflich organisierte lateinischen Notariat.

In der Schweiz kennen die Kantone AG, BS, BL, BE, FR, GE, JU, NE, TI, UR, VD, VS das lateinische Notariat. Hier finden Sie eine Übersicht der Notare.

Das reine Amtsnotariat kennen die Kantone Zürich und Schaffhausen, die übrigen Kantone kennen gemischte Systeme, wobei in der Regel die Zuständigkeit nach Sachgebieten getrennt wird.