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Lohnausweis 2022

Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises wird von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgestellt. Für das Jahr 2022 enthält sie einige Anpassungen, so beispielsweise bei den Privatanteilen von Geschäftsfahrzeugen oder den Spesenvergütungen für «Home Office» Arbeitsplätze.

Privatanteile Geschäftsfahrzeuge

Neu soll die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mit einer Pauschale besteuert werden, die auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Die Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge erhöhen sich deshalb per 1. Januar 2022 von 0.8% auf 0.9% pro Monat.

Mit der neuen Regelung entfallen in der privaten Steuererklärung die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Für den Lohnausweis muss folgendes berücksichtigt werden:

  • Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort – Buchstabe F
    Wird einem Mitarbeitenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, muss ein Kreuz beim Buchstaben F gesetzt werden. Wenn dem Mitarbeitenden der gesamte Privatanteil als Selbstbehalt vom Lohn abgezogen wird, entfällt das Kreuz beim Buchstaben F und unter Ziffer 15 ist «Privatanteil wird vom Arbeitnehmer bezahlt» anzumerken.
  • Privatanteil Geschäftsfahrzeug – Ziffer 2.2
    Mit der pauschalen Berechnungsmethode berechnet sich der Privatanteil ab dem Jahr 2022 mit 0.9% pro Monat (bisher 0.8%) des Kaufpreises inklusive sämtlicher Sonderausstattung (exkl. MWST). Sofern der Kaufpreis weniger als CHF 16’667 beträgt, muss weiterhin mindestens CHF 150 pro Monat als Privatanteil aufgerechnet werden. Der Privatanteil ist im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 zu deklarieren.
  • Bemerkungen – Ziffer 15
    Aufgrund der Änderungen beim Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen entfällt ab 2022 der Kommentar in Ziffer 15, welcher den Anteil Aussendienst eines Mitarbeitenden ausweist.

Lohnbestandteile und Spesen

  • Lohn – Zulagen
    Unter Ziffer 1 sind neben dem ordentlichen Salär auch sämtliche Zulagen zu deklarieren. Der Bereich «sämtliche Zulagen» wird ab dem Jahr 2022 um die Funktionszulage ergänzt, welche ebenfalls ein Bestandteil des Lohnes bildet neben Familien-, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Mittags-, Nacht-, Sonntags- und Wegzulagen.
  • Übrige effektive Spesen
    Ziffer 13.1.2 deckt neu unter anderem auch die Entschädigungen für die Kosten eines externen Arbeitsplatzes (z.B. Homeoffice, Co-Working-Space, sowie die Kosten für Büroinfrastruktur) auf effektiver Basis ab. Als Anmerkung ist «Spesen für externen Arbeitsplatz» zu vermerken. Für die Mitarbeitenden hat dies Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit von Berufskosten in der Steuererklärung wie beispielsweise den Abzug für den Arbeitsweg oder den Verpflegungsabzug.
  • Übrige Pauschalspesen
    Unter die Pauschalspesen gemäss Ziffer 13.2.3 fallen neu auch die pauschale Kostenbeteiligung für externe Arbeitsplätze wie Homeoffice/Co-Working-Space.