Ratgeber & News

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer und wird vom Bund erhoben. Wie der Name es sagt, wird damit der Mehrwert besteuert. Dies wird durch die Gewährung eines Vorsteuerabzuges ermöglicht, das heisst wenn etwas für CHF 100.00 gekauft und für CHF 150.00 weiterverkauft wird, so werden nur die CHF 50.00 Mehrwert besteuert. Die gesamte Mehrwertsteuer wird dabei auf den Endkonsumenten überwälzt.

Steuerpflicht

Obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig ist, wer selbstständig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt und damit Umsätze aus steuerbaren Leistungen von über CHF 100’000.00 erzielt. Wer Umsätze von weniger als CHF 100’000.00 aus seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit, kann sich jedoch freiwillig der Steuerpflicht unterstellen.

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anmelden. Sie erhalten, sofern noch nicht vorhanden, eine eigene Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und werden als Steuerpflichtige registriert.

Saldosteuersatzmethode

Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie unter bestimmten Bedingungen selbst entscheiden ob Sie nach effektivem Steuersatz oder nach Saldosteuersatz abrechnen möchten. Zweck der Saldosteuersätze ist die Vereinfachung der Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei dieser Abrechnungsmethode müssen nämlich keine Vorsteuern ermittelt werden. Die geschuldete Steuer wird durch Multiplikation des Bruttoumsatzes mit dem entsprechenden Saldosteuersatz berechnet.

Wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist eine Abrechnung mit Saldosteuersätzen möglich:

  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als CHF 5.02 Mio. betragen
  • Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als CHF 103’000.00 pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt
  • Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:

– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0.1 %, 0.6 %,1.2 %, 2.0 % max. CHF 5.02 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2.8 % max. CHF 3.76 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3.5 % max. CHF 2.95 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4.3 % max. CHF 2.48 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5.1 % max. CHF 2.10 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5.9 % max. CHF 1.79 Mio.
– bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6.5 % max. CHF 1.63 Mio.

Bezugsteuer

Wenn ein Schweizer Kunde Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, so ist die ausländische Mehrwertsteuer nicht geschuldet, weil Dienstleistungsexporte aus dem Ausland von der Mehrwertsteuer befreit sind. Um inländische Leistungserbringer nicht zu benachteiligen, werden ausländische Leistungen mit der sogenannten Bezugsteuer belastet. Diese beträgt ebenfalls 7.7% und muss von allen Mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen und Personen, die pro Jahr solche Dienstleistungen im Wert von mehr als CHF 10’000.00 beziehen, bezahlt werden.

Unternehmen die die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnen, müssen die Bezugsteuer lediglich ausweisen und können sie direkt als Vorsteuer wieder in Abzug bringen. Nicht so bei der Saldosteuersatz-Methode, da keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann, ist die Bezugsteuer vollumfänglich geschuldet.

Eigenverbrauch

Von Eigenverbrauch spricht man, wenn Gegenstände, die ursprünglich für steuerpflichtige oder steuerbefreite Umsätze bezogen wurden, für einen anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall muss gemäss Art. 31 des Mehrwertsteuergesetz die Vorsteuer mittels Deklaration des Eigenverbrauchs korrigiert werden.

Mehrwertsteuer bei Immobilien

Folgende Leistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen:

  • Übertragung von Grundstücken
  • Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Eigentümer
  • Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch oder zur Nutzung (Vermietung)

Damit man als Vermieter dennoch den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Leistung freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt (optieren) und auf dem Mietvertrag ausgewiesen werden. Die Vorsteuer kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in Abzug gebracht werden, der Vorsteuerabzug wird aber pro Jahr um 5% reduziert. Das heisst, wenn drei Jahre nach einer wertvermehrenden Investition ein neuer Mietvertrag optiert abgeschlossen wird, kann die Vorsteuer der damaligen Investition mit einem Abzug von 15% geltend gemacht werden.

Der Vermieter kann pro vermietetes Objekt optieren, das heisst, wenn in einer Liegenschaft mehrere Räume vermietet werden, kann die Optierung individuell erfolgen, Mieter haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Bei einer Optierung unterliegt der Nettomietzins inklusive Nebenkosten der Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuersätze

Für die meisten Waren und Dienstleistungen gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7.7%. Zum reduzierten Satz von 2,5 % werden bestimmte Güter des täglichen Bedarfs besteuert wie zum Beispiel Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medikamente, aber auch freiwillig versteuerte Eintritte zu Sport- und Kulturveranstaltungen. Für Hotelübernachtungen inklusive Frühstück gilt ein Sondersatz von 3,7 %. Die Ansätze sind gültig seit 1. Januar 2018.

Weitere Informationen zum Thema Mehrwertsteuer sind hier abrufbar:

https://www.ch.ch/de/mehrwertsteuer-mwst/