Nicht jedes Unternehmen muss seine Jahresrechnung revidieren lassen. Die Rechtsform, die wirtschaftliche Bedeutung und die Anzahl Vollzeitstellen bestimmen, ob eine ordentliche oder eingeschränkte Revision gilt oder ob die Gesellschaft vollständig darauf verzichten kann.
Welche Unternehmen benötigen eine Revision?
Die gesetzlichen Revisionspflichten gelten insbesondere für Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften. Für Vereine, Stiftungen sowie Unternehmen aus regulierten Branchen gelten teilweise andere Anforderungen.
Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht, unterliegt sie grundsätzlich der eingeschränkten Revision. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Bedingungen ein Opting-out beschliessen.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung unabhängig und stärkt damit das Vertrauen in die ausgewiesenen Zahlen. Sie kann ausserdem Fehler und Schwachstellen erkennen. Die Verantwortung für Buchführung, Jahresrechnung und finanzielle Führung bleibt jedoch beim Verwaltungsrat beziehungsweise bei der Geschäftsführung.
Wann braucht es eine ordentliche Revision?
Eine Gesellschaft muss ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet:
- CHF 20 Millionen Bilanzsumme
- CHF 40 Millionen Umsatzerlös
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Diese Schwellenwerte gelten auch 2026 unverändert.
Unabhängig davon benötigen insbesondere folgende Unternehmen eine ordentliche Revision:
- Publikumsgesellschaften
- Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen
- Gesellschaften, deren Statuten eine ordentliche Revision verlangen
- Gesellschaften, bei denen die Generalversammlung eine ordentliche Revision beschliesst
Aktionär:innen, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, können ebenfalls eine ordentliche Revision verlangen. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Opting-up.
Die Revisionsaufsichtsbehörde RAB verlangt für eine ordentliche Revision mindestens die Zulassung als Revisionsexpert:in. Publikumsgesellschaften benötigen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.
Was prüft die ordentliche Revision?
Die Revisionsstelle prüft, ob:
- die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
- der Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns die gesetzlichen Vorgaben einhält
- ein internes Kontrollsystem für die Rechnungslegung besteht
Die Revisionsstelle erstellt einen ausführlichen Bericht für den Verwaltungsrat. Darin hält sie ihre Feststellungen zur Rechnungslegung, zum internen Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Prüfung fest. Zusätzlich legt sie der Generalversammlung einen zusammenfassenden Bericht vor.
Unternehmen, die von Gesetzes wegen der ordentlichen Revision unterliegen, müssen ausserdem einen Lagebericht erstellen. Dieser informiert unter anderem über die Durchführung einer Risikobeurteilung. Diese Angabe gehört heute nicht mehr in den Anhang der Jahresrechnung.
Wann genügt eine eingeschränkte Revision?
Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen und kein gültiges Opting-out beschlossen haben, benötigen eine eingeschränkte Revision.
Dabei führt die Revisionsstelle hauptsächlich folgende Prüfungshandlungen durch:
- Befragungen
- analytische Prüfungen
- angemessene Detailprüfungen
Die eingeschränkte Revision umfasst weniger Prüfungshandlungen als die ordentliche Revision. Sie prüft beispielsweise nicht das Bestehen eines internen Kontrollsystems. Die Revisionsstelle berichtet direkt an die Generalversammlung und hält fest, ob sie auf Sachverhalte gestossen ist, die gegen Gesetz oder Statuten sprechen.
Für eine eingeschränkte Revision benötigt die verantwortliche Fachperson mindestens eine Zulassung als Revisor:in.
Wann ist ein Opting-out möglich?
Eine Gesellschaft kann auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn sie:
- höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt
- nicht der ordentlichen Revision unterliegt
- die Zustimmung sämtlicher Aktionär:innen beziehungsweise Gesellschafter:innen erhält
Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Opting-out nur noch für zukünftige Geschäftsjahre. Die Gesellschaft muss den Verzicht vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt anmelden. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht mehr möglich.
Beschliesst eine Gesellschaft mit kalendergleichem Geschäftsjahr das Opting-out beispielsweise im Verlauf von 2026, kann es frühestens für das Geschäftsjahr 2027 gelten. Ein Opting-out im Rahmen einer Neugründung bleibt weiterhin möglich.
Auch nach einem Opting-out kann eine Aktionärin oder ein Aktionär eine eingeschränkte Revision verlangen. Unternehmen sollten deshalb vor dem Verzicht auch die Erwartungen von Banken, Investor:innen und anderen Finanzierungspartnern berücksichtigen.
Eine aktuelle Übersicht der gesetzlichen Kriterien bietet das KMU-Portal des Bundes.
Freiwillige Revision als Führungsinstrument
Auch ohne gesetzliche Pflicht kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll sein. Sie erhöht die Verlässlichkeit der Finanzinformationen und kann bei Finanzierungen, Unternehmensverkäufen oder Nachfolgeregelungen Vertrauen schaffen.
AMW unterstützt Unternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Vorbereitung auf die Revision.


