Grundsätzlich ist jede Unternehmung verpflichtet ihre Bücher von zugelassenen Revisionsexperten revidieren zu lassen. Die Revision unterstützt die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat Risiken oder systematische Fehler zu erkennen und zu beheben. Unterschieden werden die ordentliche und eingeschränkte Revision, wobei in den Berichten der ordentlichen wie auch der eingeschränkten Revision im Anhang zur Jahresrechnung Angaben zur Risikobeurteilung zu machen sind.

Ordentliche Revision

Bei einer ordentlichen Revision muss dem Verwaltungsrat ein umfassender Bericht mit vorgegebenem Inhalt und der Generalversammlung eine Zusammenfassung unterbreitet werden. Unternehmungen die ordentlich revidiert werden, müssen ausserdem über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen.

Eine Unternehmung die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist unterliegt generell der ordentlichen Revision. Ansonsten gilt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte bei zwei der drei Referenzgrössen überschritten werden, muss die Jahresrechnung ordentlich revidiert werden.

Seit 2012 geltende die folgenden Schwellenwerte:

  • CHF 20 Mio. für die Bilanzsumme
  • CHF 40 Mio. für den Umsatz
  • 250 Vollzeitstellen

Es besteht zudem die Möglichkeit eines Opting-up, das heisst, wenn Aktionäre, die mind. 10% des Aktienkapitals halten, diese Revisionsart fordern. Des Weiteren kann die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung in den Statuten vorgeschrieben sein oder von der Generalversammlung beschlossen werden.

Eingeschränkte Revision

Wenn eine Unternehmung keine der obengenannten Voraussetzungen erfüllt, unterliegt sie der eingeschränkten Revision. In diesem Fall muss der Generalversammlung eine Zusammenfassung des Revisionsberichts vorgelegt werden. Der Revisionsbericht basiert auf einer Befragungen des Managements, angemessener Detailprüfungen und analytischer Prüfungshandlungen.

Bei ganz kleinen Organisationen mit maximal zehn Vollzeitstellen können die Gesellschafter im Sinne eines Opting-out einstimmig beschliessen, dass auf die Durchführung einer Revision verzichtet wird.