Das kantonale Steueramt hat die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens aktualisiert. Diese Weisung ist im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden.
Die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 11. Juli 2017 (ZStB Nr. 30.1) hat aufgrund der aktuellen Rechtsprechung mehrere Präzisierungen erfahren. Bei dieser Gelegenheit wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die aktualisierte Weisung ordnet Pauschalgebühren von bankexternen Vermögensverwaltern den nicht abzugsfähigen Kosten zu. Weiter hält sie fest, dass in Bezug auf die Abzugsformen pro Steuerperiode für die drittverwalteten Wertschriften insgesamt zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug von tatsächlichen Kosten gewählt werden kann, wobei eine Kumulation der Abzugsformen innerhalb einer Steuerperiode ausgeschlossen ist.
Wird anstelle des Pauschalabzugs der Abzug von tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen. Wenn die durch den verwaltenden Dritten belastete Pauschalgebühr nicht in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufgeteilt werden kann, ist die Höhe der abzugsfähigen Kosten zu schätzen. Bei einem Depotwert bis CHF 2’000’000.- wird die Höhe der abzugsfähigen Kosten auf 3‰ des Depotwerts geschätzt. Bei einem Depotwert von über CHF 2’000’000.- wird die Höhe der abzugsfähigen Kosten auf CHF 6’000.- plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000.- reduzierten Pauschalgebühr, maximal jedoch auf 2‰ des Depotwertes zuzüglich CHF 2’000.- geschätzt. Die Schätzung der abzugsfähigen Kosten erfolgt pro Depot.
Die neue Praxis gilt ab sofort für alle noch offenen Steuerperioden.
Quelle: Steueramt des Kantons Zürich